AGB / Delis Immobilien

 

  1. DELIS Immobilien GmbH bietet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers an, von der Wertermittlung über die Vermarktung bis zur Übermittlung von Angeboten.

  2. Soweit im konkreten Fall nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen, gehen die AGBs diesen Bestimmungen vor. Von den AGBs abweichende Vereinbarungen im Maklervertrag, welche auf Wunsch des Auftraggebers diesem eingeräumt sind, schließen die Geltung der jeweiligen Bestimmungen in den AGBs aus, wobei der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur Anwendung gelangt.

  3. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objekts wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche ihm bekannte Mängel des Objekts sowie sonstige wertbestimmende Umstände. Für Vermögensschäden haftet der Makler gegenüber Verbrauchern ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Der Makler haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Personenschäden haftet der Makler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Gemäß § 5 Maklergesetz wird DELIS Immobilien GmbH grundsätzlich als Doppelmakler tätig.

  5. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bereits als Geschäftsgelegenheit bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich auf nachweisbare Art mitzuteilen.

  6. Die von  der DELIS Immobilien GmbH übermittelten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den/die Empfänger/in bestimmt.

  7. Die Angebote von der DELIS Immobilien GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Makler hat, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung sind vorbehalten.

  8. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

  9. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit (d.h. Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts und ist – sofern nicht im Einzelfall ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist (z.B. mit Rechnungslegung) – sofort fällig. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, die Durchsetzung des Anspruches auf Zuhaltung des Rechtsgeschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen scheitert oder nicht zumutbar ist.
    Die Vereinbarung eines Provisionsnachlasses erfolgt stets unter der Bedingung, dass die Zahlung des verminderten Betrages spätestens innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers zur Anweisung gelangt. Ansonsten wird der volle Betrag fällig.
    Der Makler hat auch Anspruch auf die volle Provision, wenn zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder der Vertrag zu anderen als ursprünglich  in Aussicht genommenen Bedingungen abgeschlossen wird. In diesen Fällen gilt jene Provision vereinbart, die nach den Bestimmungen der Immobilienmakler-Verordnung (IMV) für dieses Geschäft zulässig ist. Im Falle eines Folgegeschäfts innerhalb von drei Jahren hat der Makler Anspruch auf eine allfällige Differenz einer Ergänzungsprovision. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiterer Folge an den Mieter verkauft wird oder zwischen den Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft (z.B. Zumietung oder weiterer Ankauf) abgeschlossen wird. Bei derartigen Folgegeschäften besteht der Anspruch auf Provision auch dann, wenn der Makler bei dem Folgegeschäft nicht verdienstlich tätig geworden ist. Dem Makler steht die vereinbarte Provision auch dann zu, wenn das Rechtsgeschäft deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt (Widerruf gegen Treu und Glauben). Diese Zahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt oder ein Geschäft aufgrund einer unzulässigen Informationsweitergabe des Auftraggebers  (sowohl auf Abgeber-, als auch Interessentenseite). Die Zahlungsverpflichtung besteht weiters auch für den Fall, dass der Alleinvermittlungsauftrag ohne beachtenswerten Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages abgeschlossen wird. Im Verbrauchergeschäft gilt diese Bestimmung dann, wenn dies im Maklervertrag schriftlich vereinbart worden ist.

  10. Die DELIS Immobilien GmbH ist berechtigt, Rechnungen und Mahnungen auch per E-Mail zu übermitteln. Rechnungen sind ausschließlich über den Bankenweg zu begleichen.

  11. Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

  12. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien, 1040 Wien vereinbart.

  13. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern wird österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
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